Abstimmung der für die geförderte Wohneinheit anzugebenden Wohnnutzfläche im Antrag.
Da es sich beim Kellergeschoss um ein von der Wohneinheit getrennte Geschoss mit Garagennutzung, Neben- und Haustechnikräumen etc. handelt, ist nur die Wohnnutzfläche der zusammenhängenden Wohneinheit anzugeben.
Also die Wohnflächen des Erdgeschosses und die Wohnflächen des über die offene Innenstiege angeschlossenen Obergeschosses inkl. der Gangflächen.
Außenflächen, die keinen Raum bilden (Terrassen etc.) sind keine abgeschlossenen Wohnflächen und damit auch nicht in der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen.